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Pfandleihgewerbe - Anzeige/ Erlaubnis (gem. §34 GewO NRW)
Beschreibung
Pfandleiher gewähren ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Pfandvermittler gewähren einen Vorschuss auf übergebene Pfänder. Pfandvermittler verpfänden die übergegebenen Pfände beim Pfandleiher.
Wer das Geschäft der Pfandleihe oder der Pfandvermittlung betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede/r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden und kann weder auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
1. Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier,
2. Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie),
3. Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform,
4. bei eingetragenen Unternehmen: aktueller Registerauszug,
5. Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit,
6. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden für natürliche und ggf. juristische Person.
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten:
1. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
2. Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis,
3. Nachweise der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für das Pfandleihgewerbe, mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Nachweis einer Finanzierungszusage einer Bank.
4. Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:
1. persönlich zuverlässig sein,
2. besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen,
3. erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und/oder der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Es ist vor Absenden des Antrags eine Vorschussgebühr und nach der Antragsbearbeitung eine Restgebühr fällig. Die Höhe der Restgebühr wird von der zuständigen Stelle festgesetzt. Die Gebühren sind der entsprechenden Gebührenverordnung zu entnehmen.
Vorschussgebühr: 100 EUR
giropay
Kreditkarten
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Kernbereich Ordnung
-
- Rathausplatz 1
- 32052 Herford
-
- Fax:
05221 189-692 - E-Mail:
ordnungswesen@herford.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Bäumer
Teamleitung- Telefon:
- 05221 189-258