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Gaststättengewerbe
Kurzbeschreibung
Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.
Im Rahmen der Digitalisierung des Landes NRW wird das Servicekonto.NRW zum 30. Juni 2024 abgeschaltet.͏
Seit dem 22.04.2024 ist es nicht mehr möglich Neuanträge über das Servicekonto.NRW einzureichen, ebenso ist eine Neuregistrierung über das NRW nicht mehr möglich. Benutzen Sie hierfür bitte ab sofort die BundID.
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Beschreibung
Wenn Sie in Ihrem Betrieb gewerblich alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und unentgeltlicher Kostproben sowie der Betrieb von Kantinen sind erlaubnisfrei.
Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.
Beschränkt sich die gastronomische Leistung auf den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass gleichzeitig auch zubereitete Speisen abgegeben werden, so ist eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart der Schankwirtschaft zu beantragen (Ausschankerlaubnis).
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen
1. an Sie als Gastwirt*in,
2. an Ihr Betriebskonzept und/oder
3. an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume
grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich
1. Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft) und
3. der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wenn Sie Ihren Gastronomiebetrieb zu einem bestimmten Anlass betreiben möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Rechtliche Grundlagen für eine Erlaubnis:
- § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
- § 5 Gaststättengesetz (GastG)
- § 23 Gaststättengesetz (GastG)
- § 6a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtliche Grundlagen für eine Schanklizenz:
Rechtliche Grundlagen für eine vorläufige Erlaubnis:
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen:
1. einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
2. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) – Belegart „O",
3. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart „9",
4. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben habe,
5. eine Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben,
6. für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister.
Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:
1. einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 S. 1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder einen Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz i.V.m. deren Anlage 3,
2. bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.
Weiterhin benötigt werden:
1. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
2. eine Baugenehmigung,
3. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
4. bei Antragstellung durch eine/n Vertreter*in: Vollmacht,
5. ggf. ein Schallschutzgutachten,
6. ggf. ein Lüftungsgutachten.
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. vier Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6a Abs. 1 GewO).
Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§ 6a Abs. 2 GewO).
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen (Gewerbeanmeldung).
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu drei Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Damit Ihnen die Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie:
1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
2. Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3.
3. Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.
Um eine vorläufige Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
2. ggf. Ihre fachliche Eignung.
Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:
-
Gaststättengewerbe - Ausschank Erlaubnis
-
Gaststättengewerbe - Erlaubnis
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Gaststättengewerbe - Erlaubnis, vorläufig
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Gaststättengewerbe - Gestattung
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Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis
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Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis, befristet
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Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Anzeige der Beendigung der Stellvertretertätigkeit
-
Gaststättengewerbe Erlaubnis eines Stellvertreters vorläufig
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Gaststättengewerbe - Anzeige der Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhaber
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Gaststättengewerbe Anzeige
-
Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
-
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
-
Vorzeitiger Betriebsbeginn Zulassung
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Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen Anzeige
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Anzeige einer Straußwirtschaft Entgegennahme
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW
Gaststätten 12.14.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: 100 bis 3.500 EUR
Tarifstelle 12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: 25 bis 1.000 EUR
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Kernbereich Ordnung
-
- Rathausplatz 1
- 32052 Herford
-
- Fax:
05221 189-692 - E-Mail:
ordnungswesen@herford.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Kästner
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-314