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Betriebsfortführung
Kurzbeschreibung
Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Auf dem Portal müssen Sie sich wie gewohnt mit ihrem Konto der Bund ID anmelden.
Beschreibung
Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung
- des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner*in
- des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
- des/der Nachlassverwalter*in, des/der Nachlasspfleger*in oder des/der Testamentsvollstrecker*in
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung
Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person
Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.
Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.
Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Sie müssen bei der Antragstellung keine Voraussetzungen mitbringen.
Es fallen keine Gebühren an.
Fortführung eines Gewerbetriebes durch eine Stellvertretung
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW
12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: 50 bis 1.000 Euro
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerberatung
-
- Rathausplatz 1
- 32052 Herford
-
- Telefon:
05221 189-810 - Fax:
05221 189-820 - E-Mail:
buergerberatung@herford.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Zimmermann
Teamleitung- Telefon:
- 05221 189-810