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Reisegewerbe

Wirtschafts-Service-Portal NRW Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

 

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Im Rahmen der Digitalisierung des Landes NRW wird das Servicekonto.NRW zum 30. Juni 2024 abgeschaltet.͏‌

Seit dem 22.04.2024 ist es nicht mehr möglich Neuanträge über das Servicekonto.NRW einzureichen, ebenso ist eine Neuregistrierung über das NRW nicht mehr möglich. Benutzen Sie hierfür bitte ab sofort die BundID.

Beschreibung

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, bedürfen Sie grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Begriffserklärung:

Feilbieten = Die Übergabe der Ware erfolgt direkt beim Verkauf.
Bestellungen aufsuchen = Der Auftrag erfolgt im direkten Kontakt für eine künftige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen.
Anbieten = Erledigung erfolgt sofort.

  • Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

  • Stehendes Gewerbe: Ihre Kundschaft tritt an Sie heran
  • Reisendes Gewerbe:  die Initiative zur Erbingung der Leistung erfolgt durch Sie (Tür-zu-Tür-Geschäft).
  • Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig.
  • Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der/die Inhaber*in tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).

Folgende Dokumente werden systemseitig für die Antragstellung über das WSP benötigt: 

  1. Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Vertretung (falls dies erforderlich ist)

Folgende Nachweise sind für die Bearbeitung des Antrags zu beantragen und werden der Erlaubnisbehörde direkt übermittelt:

  1. Bundeszentralregisterauszug der antragstellenden Person (Belegart O)
  2. Auskunft Gewerbezentralregister (Belegart 9)

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
  2. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
  3. Handelsregisterauszug (für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
  4. Gesellschaftsvertrag/Satzung (optional für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
 

Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von offenen Lebensmitteln insbesondere die Regelungen aus § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten.


Falls Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, beachten Sie bitte die in der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) geltenden Regelungen.

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ( § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)) über Ihren Antrag entschieden hat ( § 6a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Es wird ordnungswidrig gehandelt, wenn die Tätigkeit ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausgeführt wird.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie gewerblich zuverlässig sein. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und des Gewerbezentralregisters geprüft. Die Prüfung wird in Bezug auf die konkret geplante reisegewerbliche Tätigkeit vorgenommen.

Die Reisegewerbekarte ist zu versagen (abzulehnen), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bieten kann, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben kann.

Über den Online-Antrag stehen Ihnen folgende Dienstleistungen zur Verfügung:

  • Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass - Erteilung
  • Reisegewerbe - Bescheinigung
  • Reisegewerbe - Bewilligung
  • Reisegewerbe - Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbe - Erlaubnis
  • Reisegewerbe - Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten    
  • Reisegewerbe - Verlängerung
  • Reisegewerbe - Anzeige
  • Reisegewerbekarte befristet     -   50,00 EUR
  • Reisegewerbekarte unbefristet - 300,00 EUR

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