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Betreuungsbehörde - Gesetzliche Betreuung von Erwachsenen: Betroffene beraten und Hilfen vermitteln

Online-Antragsassistent Beratung Online-Terminvergabe

Beschreibung

Erwachsene können eine gesetzliche Betreuung zur Hilfe erhalten, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr allein regeln können.
Gründe dafür können eine psychische, seelische, körperliche oder geistige Krankheit oder eine Behinderung sein.

Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde im Büro für Behinderten- und Seniorenfragen der Stadtverwaltung Herford beraten Sie gern. 
Vereinbaren Sie einen Termin über die Online-Terminvergabe

Betreuung vermeiden:

  • Durch Beratung und Vermittlung andere Hilfen außerhalb der gesetzlichen Betreuung:
    Bevor ein Betreuungsantrag gestellt wird, sollte man sich bei der Betreuungsbehörde auch über andere Hilfen beraten lassen. Oft gibt es Alternativen zur gesetzlichen Betreuung, die für die betroffene Person geeigneter sind.
    Für diese Angebote kann sich die betroffene Person frei entscheiden, die Betreuungsbehörde stellt auf Wunsch den Kontakt zum Anbieter des Hilfsangebotes her.

  • Vorsorgevollmacht:
    Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine betroffene Person eine andere erwachsene Person, die sie in allen Lebensbereichen vertritt, wenn sie aus Gesundheits- oder Altersgründen ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann.
    Inhaltlich ist die Vorsorgevollmacht mit der gesetzlichen Betreuung vergleichbar, allerdings gibt es bei der Vorsorgevollmacht keine Kontrolle durch das Amtsgericht.
    Die ausgesuchte Person muss also auch ohne Kontrolle im Sinne der betroffenen Person handeln können.
    Die Vorsorgevollmacht ersetzt die Betreuung. Auch in Vollmachtsangelegenheiten berät die Betreuungsbehörde und beglaubigt die Unterschrift auf Vorsorgevollmachten.

Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit der Betreuungsbehörde über die Online-Terminvergabe

  • Antrag auf gesetzliche Betreuung an das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
  • ärztliches Attest zur Vorlage bei Gericht
  • Mustervollmacht, Vorsorgevollmacht

Die Betroffenen müssen bereits eine psychische, seelische, körperliche oder geistige Krankheit oder eine Behinderung haben. Die Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt das Leben der Betroffenen so stark, dass sie auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Der Hilfebedarf muss bereits eingetreten sein.

Gegen den Willen der Betroffenen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, es sei denn, sie können wegen einer Erkrankung oder Behinderung den freien Willen nicht äußern.

  • Der Antrag oder die Anregung einer Betreuung und ein ärztliches Attest werden zum Amtsgericht geschickt oder beim Amtsgericht mündlich vorgetragen.
  • Die Richterin oder der Richter beauftragt die Betreuungsstelle, einen Sozialbericht zu schreiben und einen Betreuer zu benennen.
  • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle vereinbart ein Gespräch mit der betroffenen Person und ihren Angehörigen.
  • Der Bericht der Betreuungsstelle wird an das Gericht gesandt.
  • Die Richterin oder der Richter beauftragen einen Arzt, damit dieser ein Gutachten schreibt.
  • Die Gutachterin oder der Gutachter vereinbart ein Gespräch mit der betroffenen Person oder seinen Angehörigen.
  • Das Gutachten wird an das Gericht gesandt.
  • Die Richterin oder der Richter lädt die betroffene Person und andere am Verfahren beteiligte Personen ins Gericht ein - hier kann auch die betroffene Person ihren Standpunkt vortragen.
  • Die Richterin oder der Richter entscheidet, ob eine Betreuerperson bestellt wird, welche Aufgaben sie übernimmt und wie lang die Betreuung dauert.
  • Die Betreuerperson stellt sich zuerst der betroffenen Person vor und erklärt den Aufgabenumfang.
  • Die Betreuerperson muss regelmäßig dem Gericht über ihre Arbeit berichten.
  • Die Betreuung wird nach Ablauf der Betreuungszeit erneut überprüft.