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Anregung oder Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW

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Kurzbeschreibung

 

 

Beschreibung

Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, kann sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat wenden (§ 24 Gemeindeordnung). Das muss schriftlich (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) geschehen und eine Angelegenheit betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt.

Mit einer Anregung will die Bürgerin oder der Bürger die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Die Anregung wird in dem Rat der Hansestadt Herford bekannt gegeben. Die Verteilung der Zuständigkeit wird durch eine Anregung nicht außer Kraft gesetzt. Je nach Zuständigkeit entscheidet der Rat, ein Fachausschuss oder die Verwaltung über die Anregung.

Beschwerden werden grundsätzlich in der Beschwerdekommission vorberaten, an deren Sitzungen die Beschwerdeführer teilnehmen können. Die Kommission beschließt eine Empfehlung an den Hauptausschuss für Beschwerden an den Rat. Dort wird dann über die Beschwerde abschließend entschieden.

Wer eine Anregung oder Beschwerde einreicht, wird über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.

Anregungen und Beschwerden sind nach § 24 Gemeindeordnung NRW öffentlich und in unveränderter Dateiform öffentlich einsehbar.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen