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Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

 

Für diesen Onlinedienst benötigen Sie im Digitalportal ein persönliches Servicekonto. Sobald Sie das Antragsformular öffnen, gelangen Sie auf die Seite des Servicekontos NRW.

Haben Sie sich schon registriert, dann melden Sie sich bitte einfach wie gewohnt an. Andernfalls haben Sie im Servicekonto NRW die Möglichkeit ein solches Konto in wenigen Minuten zu erstellen.

Beschreibung

Bürgerinnen und Bürger mit einer Schwerbehinderung können auf Antrag Parkerleichterungen erhalten.

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) und/oder „Bl“ (blind) können einen EU-einheitlichen Parkausweis (blau) beantragen.

Sollten Sie nicht über diese Merkzeichen verfügen, besteht die Möglichkeit, eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (oranger Parkausweis „aG light“) zu beantragen (nähere Informationen siehe Voraussetzungen). Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den orangen Parkausweis vorliegen, wird eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Kreises Herford eingeholt.

Für Parkausweise mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ benötigen wir:

  • eine beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ein Foto
  • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis per Post zurück

Für Parkausweise ohne Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ benötigen wir:

  • eine beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis per Post zurück

Welche Parkerleichterungen kann man in Anspruch nehmen?

  • Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (gilt nur für den blauen Parkausweis)

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
  • An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können einen EU-einheitlichen Parkausweis (blau) beantragen.

 

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen orangen Parkausweis (aG-light) nach § 46 Abs. 11 StVO beantragen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.

Der Parkausweis für Behinderte ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen