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Wohngeld beantragen

Online-Antragsassistent Beratung

Kurzbeschreibung

 

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Leistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Auf dem Portal müssen Sie sich wie gewohnt mit ihrem Servicekonto.NRW anmelden.

Beschreibung

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.
Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung
  • Mietzuschuss für Mieter eines Zimmers
  • Mietzuschuss für Bewohner eines Heims
  • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims
  • Lastenzuschuss für Eigentümer einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, haben wir Ihnen die grundlegenden Informationen unter dem Punkt "Weitere Informationen" zusammengestellt.

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Mit dem Wohngeldrechner können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen – die Wohngelderhöhung 2023 ist bereits eingearbeitet und die rechnerischen Vorschriften des Wohngeldgesetzes werden in diesem Rechner exakt umgesetzt, sodass das Ergebnis des Wohngeldrechners mit äußerster Genauigkeit errechnet wird.

Wohngeld online beantragen:

www.wohngeldrechner.nrw.de

Alternativ können Sie die Antragsvordrucke an der Einlasskontrolle des Rathauses erhalten. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag ab dem Ersten des Monats gilt, in dem er gestellt wird. Am 31.01.2023 muss beispielsweise die Antragstellung  noch am gleichen Tag erfolgen um für den Januar einen Wohngeldanspruch geltend machen zu können. Also Online oder per Posteinwurf am Rathaus. Formlos mit den notwendigen Angaben (Wohngeldantrag, Person, Wohnung) ist für die Stellung des Antrags ausreichend.

Für Ihren Erstantrag auf Wohngeld werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis, Reisepass oder  Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
  • Mietvertrag 
  • Kontoauszug über die letzte Mietzahlung
  • Letzte Nebenkostenabrechnung des Vermieters / letzte Mietanpassung
  • Aktueller Abschlagszahlungsplan des Versorgungsunternehmens
  • Nachweise über alle Einkommen aller Haushaltsmitglieder (auch steuerfreie und geringfügige):

Falls zutreffend:

      • Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag
      • Verdienstabrechungen der letzten 12 Monate
      • Bescheid über Arbeitslosengeld I + letzten Kontoauszug hierüber
      • Bescheid über Arbeitslosengeld II / Grundsicherung
      • Bescheid über BAföG / BAB
      • Rentenbescheid
      • Bescheid über Kinderzuschlag / Nachweis der Beantragung
      • Aktueller Kontoauszug über Kindergeld
      • Nachweise über Zinseinkünfte, Dividenden o. ä.

Bei einem Lastenzuschussantrag legen Sie bitte entsprechende Nachweise (Kaufvetrag, Wohnflächennachweis, Kreditzahlungen, Nebenkosten, Grundsteuernachweis, Grundbuchauszug, ...) vor.

Für genauere Auskünfte können Sie sich gerne vorher an uns wenden.

 

Für Ihren Weiterleistungsantrag auf Wohngeld werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kontoauszug über die letzte Mietzahlung
  • Letzte Nebenkostenabrechnung des Vermieters / letzte Mietanpassung
  • Aktueller Abschlagszahlungsplan des Versorgungsunternehmens
  • Nachweise über alle Einkommen aller Haushaltsmitglieder (auch steuerfreie und geringfügige):

Falls zutreffend:

      • Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Aktueller Rentenbescheid
      • Bescheid über Kinderzuschlag
      • Aktueller Kontoauszug über Kindergeld
      • Bescheid über Arbeitslosengeld I + letzten Kontoauszug hierüber
      • Nachweise über Zinseinkünfte, Dividenden o. ä.

Bei einem Lastenzuschussantrag legen Sie bitte entsprechende Nachweise (Aktueller Kontoauszug über Kreditzahlungen, Nebenkosten, Grundsteuernachweis, ggf. Anschlusszinsvereinbarung, ...) vor.

Für genauere Auskünfte können Sie sich gerne vorher an uns wenden.

Mehr Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie auf der entsprechenden Website des Bundesinnenministeriums.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Wohngeld schnellstmöglich, sobald sie diese Hilfe vom Staat benötigen. Wohngeld gibt es erst ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Wohngeld wird Ihnen in der Regel für 12 Monate gezahlt. Benötigen Sie noch länger als 12 Monate Wohngeld, sollten Sie den Antrag auf Weiterleistung nach 10 Monaten stellen.

Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen dauern. Entscheidend für die Schnelligkeit der Bearbeitung Ihres Antrags ist, dass Sie alle benötigten Unterlagen bei der Wohngeldbehörde in Ihrer Heimatstadt/Heimatgemeinde einreichen.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Wohngeld wird an Sie gezahlt, wenn zusammengerechnet alle Einkünfte der Personen in Ihrem Haushalt nicht reichen, um einen ausreichend großen Wohnraum zu bezahlen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von folgenden Faktoren ab:

1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
3. Wie viele Mitglieder leben in Ihrem Haushalt und wie hoch ist deren Einkommen?

    1. Wie wird Ihr Gesamteinkommen berechnet?

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens wird das Jahreseinkommen aller Mitglieder in Ihrem Haushalt zusammengerechnet. Sollten Sie Unterhalt zahlen, können Sie diesen von dem Betrag abziehen.

Jeweils 10 % werden bei der Berechnung abgezogen, wenn Sie oder Ihre Haushaltsmitglieder im Bewilligungszeitraum folgende Kosten haben:

  • Einkommensteuern
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    2. Wie wird Ihre Miete/monatliche Belastung berechnet?

Die Grundlage für die Berechnung des Wohngelds ist Ihre Bruttokaltmiete. Zu dieser zählen beispielsweise auch die Kosten für Kaltwasser, Abwasser- und Müllbeseitigung und für die Treppenbeleuchtung. Kosten für Heizung, Strom und warmes Wasser gehören nicht zur Bruttokaltmiete. Auch weitere Nebenkosten werden nicht für die Berechnung Ihres Wohngeldes herangezogen.

Falls Sie in einer eigenen Wohnung oder in einem eigenen Haus wohnen, werden die Kosten für mögliche Kredite und die Bewirtschaftung des Eigentums für die Berechnung Ihres Wohngeldes herangezogen.

    3. Wer zählt zu Ihrem Haushalt?

Zu Ihrem Haushalt zählen die Personen, die gemeinsam mit Ihnen in einer Wohnung leben. Bei der Wohngeldberechnung werden die Einkommen alle Mitglieder Ihres Haushalts berücksichtigt. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, wenn sie bereits andere Sozialleistungen erhalten. Dazu zählen zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

In Bezug auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gilt der Ausschluss nur, wenn allen Haushaltsmitgliedern (siehe § 20 Abs. 2 S. 1 WoGG) diese Leistung zusteht. Sobald ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen hat, wird der Anspruch auch für die BAföG- und BAB-Empfänger berechnet und geleistet.

Der Antrag auf Wohngeld ist für Sie kostenfrei.