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Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben und eine geförderte Wohnung anmieten möchten, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mit dem WBS weisen Sie der Vermieterin oder dem Vermieter nach, dass Sie berechtigt sind, eine geförderte Wohnung zu mieten.
Ob Sie einen WBS erhalten, hängt davon ab, wie hoch Ihr Haushalts-Einkommen ist, also das zusammengerechnete Einkommen aller Personen, die in der Wohnung leben sollen. Es gibt außerdem Vorgaben, wie groß die Wohnung sein darf, gemessen an der Anzahl der Haushaltsangehörigen.
Für die Beantragung des WBS brauchen Sie folgende Unterlagen:
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Antragsformular
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Einkommensnachweise von allen Haushaltangehörigen, die über ein Einkommen verfügen
(ALGI/II Leistungsbescheid, Bafögbescheid, Kindergeldnachweis, Elterngeldbescheid....) -
Ausweisdokument (Kopie)
Je nach Ihrem Wohnort und Ihrer Lebenssituation müssen Sie möglicherweise noch weitere Dokumente vorlegen, zum Beispiel:
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Partnerschaftserklärung
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Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (Kopie)
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Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
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Geburtsurkunde Ihrer Kinder (Kopie)
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Heiratsurkunde (Kopie)
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Schwerbehindertenausweis (Kopie)
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Mutterpass, falls Sie schwanger sind
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Semesterbescheinigung
- Schulbescheinigung
Für den Antrag auf einen WBS gibt es keine Fristen.
Ab dem Tag, an dem Ihr WBS ausgestellt wurde, gilt er für ein Jahr. Wenn Sie in dieser Zeit eine geförderte Wohnung mieten, gilt die Berechtigung so lange, wie das Mietverhältnis besteht.
Wenn Sie innerhalb dieses einen Jahres keine geförderte Wohnung finden, können Sie einen neuen WBS beantragen. Der alte WBS ist dann nicht mehr gültig.
Wenn Sie ein geringes Haushalts-Einkommen haben, können Sie einen WBS beantragen. Die Einkommensgrenzen und die Voraussetzungen, um einen WBS zu beantragen, sind je nach Bundesland, Stadt und Gemeinde unterschiedlich.
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind die Voraussetzungen für einen WBS-Antrag:
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Sie verfügen über ein geringes Haushaltseinkommen – weitere Informationen zu Einkommensgrenzen finden Sie unten,
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Sie suchen für eine längere Zeit eine geförderte Wohnung,
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Sie sind mindestens 16 Jahre alt (Achtung: In einigen Bundesländern liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren),
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Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit,
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Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU),
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Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist,
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Sie wollen einen eigenen Hausstand gründen
Folgende Personen sind in vielen Fällen für einen WBS berechtigt:
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Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II)
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Geringverdienende Elternteile oder Personen, die Kinder allein erziehen.
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Menschen mit Behinderungen
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Unter Umständen: Auszubildende und Studierende, Rentnerinnen und Rentner
Einkommensgrenzen für WBS
Das zusammengerechnete Jahreseinkommen von allen Personen in Ihrem Haushalt darf eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Für die Berechnung wird in der Regel das Brutto-Jahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte beziehungsweise pflegebedürftige Personen oder junge Ehepaare.
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