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Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung

Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

 

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Auf dem Portal müssen Sie sich wie gewohnt mit ihrem Servicekonto.NRW anmelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor dem Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen. 

1. Ausweisdokument,
2. Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen,
3. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt,
4. Bestätigung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:

1. Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerer*in (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),
2. Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

Es sind keine Fristen zu beachten. 

Sie müssen eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34b Abs. 1 GewO besitzen.

Zudem muss es sich z. B. um leicht verderbliches Versteigerungsgut handeln, damit Ihrem Antrag auf Ausnahmen stattgegeben wird.

Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs.1 S.2 Versteigererverordnung verkürzt wird oder eine andere Ausnahme zugelassen wird, fallen Gebühren an. Die Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 

12.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)

Gebühr: 10 bis 100 Euro 

 

12.9.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen 

1. von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)

Gebühr: Euro 10 bis 100 

 

2. von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV) 

Gebühr: Euro 10 bis 100 

 

3. von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV) 

Gebühr: 10 bis 100 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen