Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften

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Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften

 

Sie möchten eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften? Dann vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Bürgerberatung.

Beglaubigungen von Schriftstücken

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist oder es sich beim Original um eine deutsche Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) handelt.

Personenstandsurkunden/Geburtsurkunden: Hierbei handelt es sich um beglaubigte Abschriften. Eine solche Abschrift können Sie nur bei dem Standesamt anfordern, dass sie ausgestellt hat.

Beglaubigungen von Unterschriften

Auch Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart  des Sachbearbeiters leisten.

Originaldokument und Kopie oder Kopien, abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen, die Sie benötigen.

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