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Kindertagespflege (Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit)

Kurzbeschreibung

 

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Auf dem Portal müssen Sie sich wie gewohnt mit ihrer BundID anmelden.

Wenn Sie als Kindertagespflegeperson Kinder betreuen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis des Jugendamtes.

Beschreibung

Als Kindertagespflegeperson können Sie bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreuen. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zur Großtagespflege zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder betreuen. 

Sie benötigen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder länger als drei Monate gegen Entgelt, außerhalb der Wohnung der Kinder, während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich betreuen möchten. 

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

1. ein Ausweisdokument,

2. eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (aktuell),

3. ein Impfausweis/Nachweis über die Immunität gegen Masern,

4. ein Bundeszentralregisterauszug (Belegart OE) bzw. erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZAG (nicht älter als drei Monate),

5. ein aktueller Kurzlebenslauf,

6. ein Nachweis über Bildungsmaßnahmen (Zertifikate QHB 160 + 140 UE, kommunal unterschiedlich),

7. ein Nachweis "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern" (aktuell),

8. ein Nachweis über die absolvierte Hygieneschulung,

9. ggf. ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau B2,

10. ggf. ein Ausbildungsnachweis zum/zur Erzieher*in oder vergleichbare Qualifikation, 

11. ggf. der Mietvertrag,

12. die pädagogische Konzeption, Inhalte sollten sein: 

a) Rahmenbedingungen,

b) Vorstellung der Kindertagespflegeperson,

c) Familienstrukturen,

d) Betreuungsräume (Lage, Räume, Ausstattung),

e) Pädagogische Arbeit (Mein Bild vom Kind, Erziehungsstil, Ziele der pädagogischen Arbeit, Bildung und Förderung, Dokumentation und Begleitung der Entwicklung, Gesundheitserziehung),

f) Ziele und Formen der Zusammenarbeit mit den Eltern (Eingewöhnung, Reinlichkeitserziehung, Urlaub, Vertretungsregelungen),

g) Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen, 

h) Ernährung,

i) exemplarischer Tagesablauf, 

j) Fazit, 

k) Literaturverzeichnis. 

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

1. Sie sind persönlich, fachlich und gesundheitlich als Kindertagespflegeperson geeignet. 

2. Sie zeichnen sich aus durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen.

3. Sie haben an einer Bildungsmaßnahme nach dem Qualifizierungshandbuch für Kindertagespflege (QHB) teilgenommen. Die Anzahl an notwendigen Unterrichtsstunden kann je nach Kommune variieren. 

4. Ihre Fortbildung hatte ein landeseinheitliches Bildungskonzept für Kindertagespflegepersonen. 

5. Wenn Sie bestimmte Aus- und Vorbildungen (z.B. als pädagogische Fachkraft) nachweisen können, ist eine verkürzte Bildungsmaßnahme möglich. 

6. Sie verfügen über kindgerechte Räume zur Betreuung von Kindern. Es gilt beispielsweise in der Kindertagespflegestelle ein Rauchverbot. Das Wohl des Tagespflegekindes als auch der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben, muss gewährleistet sein.  

7. Es liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor.

Sie müssen für diese Verwaltungsleistung keine Gebühren zahlen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen