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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen (Anzeige)
Kurzbeschreibung
Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.
Im Rahmen der Digitalisierung des Landes NRW wird das Servicekonto.NRW zum 30. Juni 2024 abgeschaltet.͏
Seit dem 22.04.2024 ist es nicht mehr möglich Neuanträge über das Servicekonto.NRW einzureichen, ebenso ist eine Neuregistrierung nicht mehr möglich. Benutzen Sie hierfür bitte ab sofort die BundID.
Beschreibung
Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.
Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.
- Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
- Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
- Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.
gültiges Ausweisdokument
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Falls eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb bzw. jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.
Sie müssen für diese Verwaltungsleistung keine Gebühren zahlen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bezirksregierung Detmold
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- Leopoldstraße 15
- 32756 Detmold
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- Telefon:
05231 71-0
- Telefon:
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