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Vergnügungssteuer

Online-Terminvergabe

Beschreibung

Die Erhebung der Vergnügungssteuer steht nach dem Vergnügungssteuergesetz den Städten und Gemeinden zu.
Der Besteuerung unterliegen unter anderm

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen,
  • das Halten von Musik, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Schank- und Speisewirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind.

Steuerschuldner ist der Veranstalter beziehungsweise der Aufsteller der vergnügungssteuerpflichtigen Geräte. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Vergnügungssteuersatzung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen