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Grundsteuer

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Beschreibung

Die Eigentümer von Grundstücken werden von der Hansestadt Herford zur Grundsteuer herangezogen.

Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind neben dem Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz das Grundsteuergesetz (GrStG), das Bewertungsgesetz (BewG) sowie die Haushaltssatzung für das jeweils veranlagte Haushaltjahr.

Die Grundsteuer wird auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und auf alle bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) erhoben.

Berechnung der Grundsteuer:

Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Einheitswert (nach neuem Bewertungsrecht ab 2025: Grundsteuerwert) fest, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Das Finanzamt erteilt im Anschluss daran den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Bei Fragen zum Einheitswert oder zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich daher bitte an die Bewertungsstelle des Finanzamtes.
Die Stadt Herford setzt durch den Steuerbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer fest, indem sie den Steuermessbetrag und den durch den Rat der Stadt Herford beschlossenen Hebesatz (derzeit 237 % für die Grundsteuer A und 501 % für die Grundsteuer B) anwendet.

 

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

 

Eigentümerwechsel - Gesetzliche Regelung bei der Grundsteuer

Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentümerwechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt ab dem 01.01.des folgenden Jahres.

Erst nach der Zurechnung gegenüber dem Erwerber des Grundstücks durch das Finanzamt kann dieser von der Gemeinde zur Grundsteuer herangezogen werden.
Der Stichtag der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht bleibt von dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Nutzen und Lasten oder der Umschreibung im Grundbuch unberührt.

Unterjährige Umschreibung der Grundsteuer

Eine unterjährige Umschreibung vor dem 01.01. des Folgejahres ist dann möglich, wenn sich die Kaufvertragsparteien darüber einig sind, dass die Grundbesitzabgaben bereits im laufenden Jahr vom Erwerber übernommen werden.

Für die unterjährige Umschreibung kann das folgende Formular genutzt werden:

Eigentumswechselanzeige (externer Link)

Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück unverändert (ohne Teilungen, Größenveränderung o.ä.) übergeht.

Der bisherige Grundbesitzabgabenbescheid ist immer solange zu beachten, bis ein Änderungsbescheid ergeht.

Sollten Sie ein Anliegen haben, das sich nicht telefonisch, per E-Mail oder schriftlich klären lässt, können Sie auch online Termine mit der Steuerabteilung vereinbaren.

Hinweise für den Käufer

Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist.

Grundsteuerlich relevante Veränderungen am Grundstück

Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind der Bewertungsstelle des Finanzamtes Herford mitzuteilen.
Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst.

Die neue Grundsteuer ab 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die derzeitigen Bewertungsregelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da es aufgrund fehlender Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen zu steuerlichen Ungleichbehandlungen komme und dieses unvereinbar mit dem im Grundgesetz festgelegten Gebot der Gleichbehandlung sei.

Bis zum 31.12.2019 wurde dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt.

In dem sogenannten Bundesmodell hat der Gesetzgeber dies umgesetzt. Das Modell gilt bundesweit, sofern sich nicht ein Bundesland für ein eigenes Grundsteuermodell entscheidet.

Die Grundsteuer wird übergangsweise bis zum 31.12.2024 nach den bisherigen Werten festgesetzt. Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Regelungen erhoben.

 

Die Finanzämter sind für die Berechnung der Grundsteuerwerte (früher: Einheitswerte) und Grundsteuermessbeträge zuständig.

Fälligkeiten

Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am

  • 15.02.,
  • 15.05.,
  • 15.08. und
  • 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten (§ 28 Abs. 1 GrStG).

Bis zum 30.09. eines Jahres ist auf Antrag ab dem Folgejahr eine jährliche Zahlungsweise zum 01.07. möglich (§ 28 Abs. 3 GrStG).

 

Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

SEPA-Lastschriftmandat

Die Grundbesitzabgaben können zu den jeweils im Bescheid aufgeführten Fälligkeiten per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht werden.

Aufgrund der SEPA-Lastschrift-Bestimmungen ist es zwingend erforderlich, auch das online ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat auszudrucken, im Original zu unterzeichnen und der Hansestadt Herford auch im Original zukommen zu lassen.

 

Ein SEPA-Lastschriftformular, das per Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form übermittelt wird, kann leider nicht als erteiltes Mandat akzeptiert werden.

Die Formulare zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter den Onlinedienstleistungen (siehe unten).