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Grundsteuer
Beschreibung
Die Eigentümer von Grundstücken werden von der Hansestadt Herford zur Grundsteuer herangezogen.
Die Grundsteuer wird auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und auf alle bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) erhoben.
Berechnung der Grundsteuer:
Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Grundsteuerwert (für die Grundsteuer bis einschließlich 2024: Einheitswert) fest, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Das Finanzamt erteilt im Anschluss daran den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Bei Fragen zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich daher bitte an die Bewertungsstelle des Finanzamtes.
Die Grundsteuer wird mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid) festgesetzt, indem der durch den Rat der Hansestadt Herford beschlossene Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag anwendet wird.
Hebesätze 2025
Die Hebesätze ab 2025 wurden durch den Rat der Hansestadt Herford mit Beschluss vom 28.11.2024 festgesetzt und betragen:
- für die Grundsteuer A: 332 %,
- für die Wohngrundstücke der Grundsteuer B: 778 % und
- für die Nichtwohngrundstücke der Grundsteuer B: 555 %.
Wohngrundstücke | Nichtwohngrundstücke |
o Einfamilienhäuser, o Zweifamilienhäuser, o Mietwohngrundstücke und o Wohnungseigentum | o Geschäftsgrundstücke, o gemischt genutzte Grundstücke, o Teileigentum, o sonstige bebaute Grundstücke und o unbebaute Grundstücke |
ü Hebesatz 778 % | ü Hebesatz 1.555 % |
Die Grundstücksart Ihres Grundstücks ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamts über die Feststellung des Grundsteuerwerts.
Informationen zur Grundsteuerreform 2025
Mit Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2025 wird der dritte Schritt der Grundsteuerreform, die Festsetzung der Grundsteuer mit dem ab 2025 geltenden Grundsteuermessbetrag unter Anwendung des neuen Hebesatzes, umgesetzt.
Die Grundsteuer berechnet sich weiterhin aus:
Grundsteuerwert * Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag * Hebesatz
Auch das mehrstufige Verfahren ist unverändert geblieben:
- Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 ermittelt. Hierzu haben Sie einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts erhalten.
- Anhand des Grundsteuerwerts wurde ebenfalls von der Finanzverwaltung der Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 festgesetzt. Dieser wurde Ihnen mit dem Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags mitgeteilt.
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt (i.d.R. Finanzamt Herford). Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden des Finanzamts.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sowie Informationen zu dem für Ihr betroffenes Grundstück zuständigen Finanzamt finden Sie auch auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de
- Der neue Grundsteuermessbetrag ist ab 2025 die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer, die sich weiterhin durch die Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag errechnet.
Einspruch beim Finanzamt
Sofern Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom Grundbesitzabgabenbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist dennoch zu entrichten und wird nach einer Einspruchsentscheidung der Finanzverwaltung entsprechend korrigiert; ein Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid ist dafür nicht erforderlich. Die Gemeinde ist an den festgestellten Grundsteuermessbetrag gebunden und kann diesen nicht (auch nicht im Widerspruchsverfahren) ändern.
Mehr Informationen zur Grundsteuerreform 2025 oder zu den Hebesätzen 2025 finden Sie hier:
Informationen zur Grundsteuerreform 2025
Eigentümerwechsel - Gesetzliche Regelung bei der Grundsteuer
Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentümerwechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt ab dem 01.01. des folgenden Jahres.
Erst nach der Zurechnung gegenüber dem Erwerber des Grundstücks durch das Finanzamt kann dieser von der Gemeinde zur Grundsteuer herangezogen werden.
Der Stichtag der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht bleibt von dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Nutzen und Lasten oder der Umschreibung im Grundbuch unberührt.
Unterjährige Umschreibung der Grundsteuer
Eine unterjährige Umschreibung vor dem 01.01. des Folgejahres ist dann möglich, wenn sich die Kaufvertragsparteien darüber einig sind, dass die Grundbesitzabgaben bereits im laufenden Jahr vom Erwerber übernommen werden.
Für die unterjährige Umschreibung können die folgenden Formulare genutzt werden:
Erklärung Kaufvertragsparteien
Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück unverändert (ohne Teilungen, Größenveränderung o.ä.) übergeht.
Der bisherige Grundbesitzabgabenbescheid ist immer solange zu beachten, bis ein Änderungsbescheid ergeht.
- 106 Abs. 6 Grundgesetz
- Grundsteuergesetz
- Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
- Bewertungsgesetz
- Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes
- Haushaltssatzung für das jeweils veranlagte Haushaltjahr
- Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen
- Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Hansestadt Herford in den Haushaltsjahren 2025 und 2026
Sollten Sie ein Anliegen haben, das sich nicht telefonisch, per E-Mail oder schriftlich klären lässt, können Sie auch online Termine mit der Steuerabteilung vereinbaren.
Hinweise für den Käufer
Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist.
Grundsteuerlich relevante Veränderungen am Grundstück
Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind der Bewertungsstelle des Finanzamtes Herford mitzuteilen.
Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst.
Fälligkeiten
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am
- 15.02.,
- 15.05.,
- 15.08. und
- 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten (§ 28 Abs. 1 GrStG).
Bis zum 30.09. eines Jahres ist auf Antrag ab dem Folgejahr eine jährliche Zahlungsweise zum 01.07. möglich (§ 28 Abs. 3 GrStG).
Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
SEPA-Lastschriftmandat
Die Grundbesitzabgaben können zu den jeweils im Bescheid aufgeführten Fälligkeiten per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht werden.
Aufgrund der SEPA-Lastschrift-Bestimmungen ist es zwingend erforderlich, auch das online ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat auszudrucken, im Original zu unterzeichnen und der Hansestadt Herford auch im Original zukommen zu lassen.
Ein SEPA-Lastschriftformular, das per Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form übermittelt wird, kann leider nicht als erteiltes Mandat akzeptiert werden.
Die Formulare zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter den Onlinedienstleistungen oder hier.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Team Steuern
-
- Schillerstr. 17
- 32052 Herford
-
- Fax:
05221 189-685
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Koch
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-286
-
Herr Knefelkamp
Teamleitung- Telefon:
- 05221 189-287
-
Frau Manske
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189