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Einbürgerung

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Beschreibung

Vielen Menschen die in Deutschland dauerhaft leben fühlen sich diesem Land zugehörig. Durch die Einbürgerung haben Sie die Möglichkeit das Zusammenleben mitzugestalten.

Durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft haben Sie das Recht zu wählen und dadurch politische Ereignisse mitzubestimmen. Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit auch selbst gewählt zu werden. Neben dem lebenslangen gesicherten Aufenthalt erwerben Sie auch das Recht auf die freie Berufswahl. Es ist damit nicht mehr von Ihrem Aufenthaltstitel abhängig, welchen Beruf Sie ausüben dürfen. Selbstverständlich können Sie dann auch in viele Länder ohne ein entsprechendes Visum reisen oder erhalten zumindest Erleichterungen bei der Antragsstellung.

 

Wie erhalte ich die deutsche Staatsangehörigkeit?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Man kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip) oder durch Abstammung (Abstammungsprinzip) erwerben. Darüber hinaus kann man die deutsche Staatangehörigkeit auf Antrag durch Einbürgerung erwerben.

Im Einbürgerungsverfahren wird derzeit zwischen der Anspruchseinbürgerung, der Ehegatteneinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterschieden. Bei der Ermessenseinbürgerung kann der Prüfungsmaßstab bei einigen zu erfüllenden Voraussetzungen herabgesetzt werden; dies erfordert jedoch neben dem Vorliegen der Grundvoraussetzungen der Einbürgerung das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses.

Wenn Sie eine Einbürgerung beantragen möchten, berät Sie die Einbürgerungsbehörde gerne.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden?

 

  • Grundsätzlich kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig (Art. 16 Grundgesetz).
  • Die Rücknahme der Einbürgerung ist z.B. möglich, wenn sich die Person nur scheinbar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt hat.
  • Sollte eine Person auf Antrag freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren.

Das lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung durch die Bezirksregierung erteilt wurde. Der automatische Verlust tritt nicht ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben wird.

1. : Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG

 

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt werden können
  • Ein Antrag auf Einbürgerung muss gestellt werden. Falls diese antragsstellende Person noch nicht 16 Jahre alt ist kann der Erziehungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte den Antrag stellen.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen der Bewerber im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. § 10 Abs.1 Nr.2 Staatsangehörigkeitsgesetz –StAG).
  • Die antragsstellende Person muss in der Regel seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Vorliegen eines Integrationskurses kann die Aufenthaltszeit auf 7 Jahre, bei besonderen Integrationsleistungen auf 6 Jahre verkürzt werden.
  • Er/Sie müssen für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn keine öffentlichen Mittel wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc. bezogen werden und der Interessent/in in einem verfestigten Arbeitsverhältnis steht.
  • Ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 müssen nachgewiesen werden. Dazu kann z.B. ein entsprechendes anerkanntes Testzertifikat oder andere Nachweise (z.B. Schulzeugnisse, Nachweis über den Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland) eingereicht werden.
  • Weiterhin müssen die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung / Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. In der Regel werden diese durch einen Einbürgerungstest oder die Vorlage eines anerkannten Schulabschlusses nachgewiesen.
  • Es darf keine Verurteilung wegen einer (schweren) Straftat vorliegen. Bei geringfügigen Verurteilungen erfolgt eine Einzelfallprüfung.
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss aktiv erfolgen.
  • In einigen Fällen muss der Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nachwiesen werden.

 

2. : Voraussetzungen für die Einbürgerung bei Personen mit deutschem Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach § 9 StAG

 

  • Im Grunde müssen auch die Voraussetzungen wie bei der Anspruchseinbürgerung vorliegen. Abweichend davon muss aber nur ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren vorliegen und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mit dem deutschen Partner schon seit mindestens zwei Jahren bestehen.

 

3. : Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung § 8 StAG

 

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt werden können.
  • Die antragsstellende Person stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Falls diese noch nicht 16 Jahre alt ist kann der Erziehungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte den Antrag stellen.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen der Bewerber im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.
  • Die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach einem gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren vorgenommen. In Einzelfällen kann sie aber auch z.B. nach 7 Jahren oder 6 Jahren stattfinden.
  • Die Person hat eine Wohnung oder eine andere Unterkunft und der Lebensunterhalt für ist für sich und die Angehörigen gesichert. Bei der Ermessenseinbürgerung ist der Lebensunterhalt schon dann nicht als gesichert anzusehen, wenn ein Anspruch auf entsprechende öffentliche Leistungen besteht.
  • Ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 müssen vorliegen.
  • Weiterhin müssen die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung / Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. In der Regel werden diese durch einen Einbürgerungstest oder die Vorlage eines anerkannten Schulabschlusses nachgewiesen.
  • Es darf keine Verurteilung wegen einer (schweren) Straftat vorliegen. Bei geringfügigen Verurteilungen erfolgt eine Einzelfallprüfung.
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss aktiv erfolgen.
  • In einigen Fällen muss der Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nachwiesen werden.
  • Die Gebühren für Erwachsene betragen 255 €
  • Für jedes minderjährige Kind bis zu einem Alter von 16 Jahren, welches mit ihnen zusammen eingebürgert wird, beträgt die Gebühr 51 €
  • Für jedes minderjährige Kind ab einem Alter von 16 Jahren, welches mit Ihnen zusammen eingebürgert wird, beträgt die Gebühr 255 €
  • Darüber hinaus können weitere Gebühren anfallen, z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, sowie für den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente