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Einbürgerung

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Kurzbeschreibung

 
Viele Menschen die in Deutschland dauerhaft leben fühlen sich diesem Land zugehörig. Durch die Einbürgerung haben Sie die Möglichkeit das Zusammenleben mitzugestalten.

Durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft haben Sie das Recht zu wählen und dadurch politische Ereignisse mitzubestimmen. Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit auch selbst gewählt zu werden. Neben dem lebenslangen gesicherten Aufenthalt erwerben Sie auch das Recht auf die freie Berufswahl. Es ist damit nicht mehr von Ihrem Aufenthaltstitel abhängig, welchen Beruf Sie ausüben dürfen. Selbstverständlich können Sie dann auch in viele Länder ohne ein entsprechendes Visum reisen oder erhalten zumindest Erleichterungen bei der Antragsstellung.

 

Wie erhalte ich die deutsche Staatsangehörigkeit?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Man kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip) oder durch Abstammung (Abstammungsprinzip) erwerben. Darüber hinaus kann man die deutsche Staatangehörigkeit auf Antrag durch Einbürgerung erwerben.

Im Einbürgerungsverfahren wird derzeit zwischen der Anspruchseinbürgerung, der Ehegatteneinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterschieden. Bei der Ermessenseinbürgerung kann der Prüfungsmaßstab bei einigen zu erfüllenden Voraussetzungen herabgesetzt werden; dies erfordert jedoch neben dem Vorliegen der Grundvoraussetzungen der Einbürgerung das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses.

Wenn Sie eine Einbürgerung beantragen möchten, berät Sie die Einbürgerungsbehörde gerne.

Bitte beachten Sie (Ausschlussgründe):

  • Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus
  • Ausschlussgründe nach §11 Staatsangehörigkeitsgesetz

    Bei Fragen nutzen Sie gern unsere Hotline: 05221 189 707

Beschreibung

Informationsveranstaltungen

Weitere Termine, sowohl in Präsenz als auch online, sind vorgesehen:

Präsenz: 01.08.2024 / 24.10.2024 (jeweils von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

Online: 12.09.2024 / 07.11.2024 (jeweils von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

Die Termine zur Buchung werden zeitnah freigeschaltet.

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Wir freuen uns auf Sie!

Antragstellung

  • Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie sollten vor der Antragstellung anhand der Informationen über die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits selbst überprüfen, ob Sie diese erfüllen.
  • Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag eigenständig stellen. Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil, welches die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, miteingebürgert werden. Zur Beantragung der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen die sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern) zustimmen.
  • Jede Person über 16 Jahren muss ein eigenes Antragsformular vollständig ausfüllen.
  • Zur Beantragung der Miteinbürgerung eines Kindes unter 16 Jahren, muss auf Seite 3 des Antragsformulars eines Elternteils die Frage "Mit einzubürgern?" mit "Ja" beantwortet werden.
  • Wird die Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren beantragt, müssen zusätzlich die sorgeberechtigten Personen (z. B. die Eltern) den Antrag auf Seite 8 unterschreiben.
  • Die zusätzlich benötigten Unterlagen sollen dem Antrag vollständig in Kopie beigefügt werden.
  • Wichtig: Senden Sie keine Originaldokumente ein.
  • Zur Gebührenzahlung werden Sie erst nach der Antragstellung aufgefordert. Senden Sie bitte kein Bargeld und überweisen Sie die Gebühr nicht, bevor Sie dazu aufgefordert werden.

Loyalitätserklärung

  • Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben (Loyalitätserklärung). Der Vordruck befindet sich im Antragsformular.

Sprachkenntnisse

  • Sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage sind, müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Falls Sie dies nicht bereits durch eine deutschsprachige Ausbildung (Schulbesuch/-abschluss, Berufsschulabschluss, Studium) belegen können, benötigen Sie ein Sprachzertifikat, das mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Beachten Sie bitte, dass nur DSH-Sprachzertifikate und Sprachzertifikate, die von der telc-GmbH, dem Goethe-Institut oder dem TestDaF-lnstitut zertifiziert wurden, hierfür anerkannt sind.

Staatsbürgerliche Kenntnisse

  • Darüber hinaus müssen Sie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) nachweisen.
  • Wenn Sie dies nicht bereits durch einen deutschsprachigen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule (Haupt- Real- oder Gesamtschule oder Gymnasium) belegen können, benötigen Sie ein Zertifikat „Einbürgerungstest“ oder „Test Leben in Deutschland“.

Identitätsklärung

Ihre Identität (insb. Name und Geburtsdaten) und bisherige (n) Staatsangehörigkeiten müssen zweifelsfrei geklärt sein. Als Nachweis dienen dafür

  1. Ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
  2. Ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte)

Diese Dokumente, können regelmäßig auch anerkannt werden, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist.

Ihnen obliegt im Einbürgerungsverfahren die materielle Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen. Das bedeutet, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen, um nachzuweisen, dass Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Dabei ist es auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Person, die Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden?

 

  • Grundsätzlich kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig (Art. 16 Grundgesetz).
  • Die Rücknahme der Einbürgerung ist z.B. möglich, wenn sich die Person nur scheinbar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt hat.

1. : Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG

 

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt werden können
  • Ein Antrag auf Einbürgerung muss gestellt werden. Falls diese antragsstellende Person noch nicht 16 Jahre alt ist kann der Erziehungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte den Antrag stellen.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen der Bewerber im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. § 10 Abs.1 Nr.2 Staatsangehörigkeitsgesetz –StAG).
  • Die antragsstellende Person muss in der Regel seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Bei besonderen Integrationsleistungen und der Übererfüllung des Sprachniveaus kann die erforderliche Zeit auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
  • Die antragsstellende Person muss für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten können. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn keine öffentlichen Mittel wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc. bezogen werden und der Interessent/in in einem verfestigten Arbeitsverhältnis steht.
  • Ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 müssen nachgewiesen werden. Dazu kann z.B. ein entsprechendes anerkanntes Testzertifikat oder andere Nachweise (z.B. Schulzeugnisse, Nachweis über den Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland) eingereicht werden.
  • Weiterhin müssen die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung / Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. In der Regel werden diese durch einen Einbürgerungstest oder die Vorlage eines anerkannten Schulabschlusses nachgewiesen.
  • Es darf keine Verurteilung wegen einer (schweren) Straftat vorliegen. Bei geringfügigen Verurteilungen erfolgt eine Einzelfallprüfung.
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss aktiv erfolgen.
  • Es dürfen keine Hinderungsgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen.

 

2. : Voraussetzungen für die Einbürgerung bei Personen mit deutschem Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach § 9 StAG

 

  • Im Grunde müssen auch die Voraussetzungen wie bei der Anspruchseinbürgerung vorliegen. Abweichend davon muss aber nur ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren vorliegen und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mit dem deutschen Partner schon seit mindestens zwei Jahren bestehen.
  • Es dürfen keine Hinderungsgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen.

 

3. : Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung § 8 StAG

 

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt werden können.
  • Die antragsstellende Person stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Falls diese noch nicht 16 Jahre alt ist kann der Erziehungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte den Antrag stellen.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen der Bewerber im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer Aufenthaltserlaubnis sein. 
  • Die Person hat eine Wohnung oder eine andere Unterkunft und der Lebensunterhalt für ist für sich und die Angehörigen gesichert. Bei der Ermessenseinbürgerung ist der Lebensunterhalt schon dann nicht als gesichert anzusehen, wenn ein Anspruch auf entsprechende öffentliche Leistungen besteht.
  • Ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 müssen vorliegen.
  • Weiterhin müssen die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung / Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. In der Regel werden diese durch einen Einbürgerungstest oder die Vorlage eines anerkannten Schulabschlusses nachgewiesen.
  • Es darf keine Verurteilung wegen einer (schweren) Straftat vorliegen. Bei geringfügigen Verurteilungen erfolgt eine Einzelfallprüfung.
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss aktiv erfolgen.
  • Es dürfen keine Hinderungsgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen.

Für die Einbürgerung fallen Verwaltungsgebühren an. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Die Gebühr beträgt derzeit:

  1. Für jeden Antragsteller*innen je 255,-€
  2. Für Antragsteller*innen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben 255,-€
  3. Für miteinzubürgernde Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben 51,- €

 

Die Gebühr ist in voller Höhe mit EC-Karte zu zahlen. Auch bei einer Ablehnung des Antrages wird die Gebühr in voller Höhe fällig.