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Baulastenverzeichnis: Auskunft beantragen

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Beschreibung

Die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, ein Baulastenverzeichnis zu führen, in dem von den Grundstückseigentümern übernommene Baulasten eingetragen sind.

Eine Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte bauliche oder nutzungsrechtliche Vorschriften zu beachten oder bestimmte Handlungen vorzunehmen. 

In der Regel schränkt eine Baulast die Baumöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück ein. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren. Die Einsichtnahme ist beim Kauf eines Grundstücks durchaus empfehlenswert, da die Baulast potenzielle Einschränkungen für die Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks darstellen kann.

Sie können die gebührenpflichtige Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen. Nutzen Sie dafür bitte den Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

Das berechtigte Interesse an einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen werden.

Aus unter anderem diesen Gründen kann eine Baulast eingetragen sein:

Wege- und Durchleitungsrechte bei fehlender Erschließung:

  • Wenn ein Grundstück nicht direkt an eine öffentliche Straße angeschlossen ist, kann eine Baulast dazu führen, dass der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks verpflichtet wird, ein Wegerecht zu gewähren. Dadurch kann das Grundstück über das Nachbargrundstück erschlossen werden, sodass der Zugang gewährleistet ist

Fehlende Abstandsflächen auf das eigene Grundstück:

  • Falls ein Gebäude auf einem Grundstück so gebaut ist, dass es keine erforderlichen Abstandsflächen zu benachbarten Grundstücken einhält, kann eine Baulast dafür sorgen, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks auf diese Abstandsflächen zugunsten des anderen Grundstücks verzichtet. Dadurch wird die Bebaubarkeit oder Nutzung des betroffenen Grundstücks ermöglicht.

Stellplatzverpflichtungen für andere Grundstücke:

  • In einigen Fällen kann es erforderlich sein, dass ein Grundstück Eigentümer von anderen Grundstücken verpflichtet, Stellplätze (Parkplätze) auf ihrem Grundstück bereitzustellen, um eine rechtmäßige Nutzung zu gewährleisten. Diese Verpflichtung kann über eine Baulast geregelt werden.

Für schriftliche Auskünfte, die nur auf schriftliche Anforderung erteilt werden, ist ein Gebührenrahmen von 30,00 € bis 150,00 € je Grundstück vorgegeben.

Die Gebühr errechnet sich nach Aufwand. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen