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Denkmalschutz und -pflege

Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

 

 

Beschreibung

Seit 1980 gibt es in Nordrhein-Westfalen ein Denkmalschutzgesetz und damit sind der Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu wichtigen Aufgaben der Städte und Gemeinden in unserem Bundesland geworden. Im Juni 2022 wurde eine Neufassung des Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Jede Stadt oder Gemeinde ist als Untere Denkmalbehörde zuständig für die Belange des Denkmalschutzes.
Dabei geht es nicht nur um einige bau- und kunsthistorisch besonders bedeutende Kirchen oder herrschaftliche Villen, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer Geschichte und der Geschichte unserer über 1200 Jahre alten, ehemaligen Hansestadt Herford.

Zeugen der Geschichte und damit schützenswertes Kulturgut sind zum Beispiel auch gewachsene Stadtbereiche oder geplante Siedlungen, aber auch kleinere Wohn-, Wirtschafts- und Geschäftsgebäude unterschiedlicher Zeitstellungen, Friedhöfe und Grünanlagen sowie Gedenksteine, Mahnmale, historische Grenzsteine oder Fabrikanlagen.

Weitere Informationen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste

Denkmäler werden in Denkmallisten eingetragen. Diese Denkmallisten werden von den Gemeinden als untere Denkmalbehörden geführt.

Die Eintragung erfolgt nach Anhörung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden.

Hinweise für Anträge nach § 36 Denkmalschutzgesetz (Steuerbescheinigung)

Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 3, 4 DSchG wirksam als Baudenkmal geschützt sein.

2.Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.

3.Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.

Für Anträge nach § 36 DSchG ist folgendes zu beachten:

  • Die Bescheinigung ist ab einer Bescheinigungssumme von 5.000 € gebührenpflichtig.
  • Die Rechnungen, Kassenbelege, Quittungen, Gutschriften o.ä. sind im Original nach Gewerken sortiert und fortlaufend nummeriert einzureichen.
  • Bei mehr als 5 Belegen ist eine Aufstellung entsprechend dem beigefügten Muster anzufertigen.
  • Um die Bearbeitungszeit des Antrages zu verkürzen, sollte diese Aufstellung als Excel-Tabelle angefertigt und die Datei der Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz per E-Mail oder CD zur Verfügung gestellt werden.
  • Auf den Belegen oder in der beizufügenden Aufstellung ist für jede Position die Art der Maßnahme bzw. die Verwendung anzugeben.
  • Es werden nur abgeschlossene Maßnahmen bescheinigt. Ausnahmen hiervon sind für einzelne Gewerke möglich, wenn Schlussrechnungen vorgelegt werden können.


Sollten Sie hierzu weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an die für den Denkmalschutz zuständigen Mitarbeiterinnen der Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz/ -pflege der Hansestadt Herford.