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Gehörlose Menschen - finanzielle Hilfen

Beratung

Beschreibung

  • Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77,-- € monatlich.
  • Für den Antrag benötigen sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.
  • Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt.
  • Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe.

Der Antrag kann beim LWL, 48133 Münster, und bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

weitere wichtige Hinweise und Vordrucke erhalten Sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe

LWL- Hilfe für Gehörlose Gebärdenvideo
ein Gebärdenvideo des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen