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Märkte

Beschreibung

Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgesetzt.

Sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können sie auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. 

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. 

Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bitte lassen Sie sich von den Sachbearbeitenden ausführlich beraten.

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