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Visum zu Besuchs- oder Touristenzwecken (bis 90 Tage)

Beratung Online-Terminvergabe

Beschreibung

Sie möchten Besuch einladen, der für die Beantragung seines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers vorlegen muss?

Mit der Verpflichtungserklärung übernehmen Sie folgende Verpflichtungen für Ihren Gast:

  • Sie sind verpflichtet alle Kosten des Gastes während seines Aufenthaltes für den Lebensunterhalt zu      übernehmen, sofern der Gast diese nicht selber tragen kann.
  • Sollte der Gast Sozialleistungen z. Bsp. für die Unterkunft oder für die Versorgung bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit während seines Aufenthaltes erhalten, sind sie verpflichtet diese der vorausleistenden öffentlichen Stelle zu erstatten.
  • Sie verpflichten sich für alle Kosten aufzukommen, die entstehen, wenn der Gast nicht freiwillig ausreist und die Ausreise durch die Behörden veranlasst werden muss.

Anforderungen an den/die Gastgeber/in

  • Als verpflichtungserklärende Person müssen Sie in der Hansestadt Herford Ihren Hauptwohnsitz haben und ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Haben Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, die länger gültig ist als die Dauer der Verpflichtung, oder eine Niederlassungserlaubnis haben. Einer Aufenthaltserlaubnis bedarf es nicht bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen. Darüber hinaus können auch juristische Personen mit Sitz in Deutschland eine Verpflichtungserklärung abgeben.
  • Der/die Verpflichtungsgeber/in muss grundsätzlich über pfändbares Einkommen in einer gewissen Höhe verfügen, darf also keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder dem SGB XII (Grundsicherung) haben und darf nicht im Insolvenzverfahren sein. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gastgebers für die Zukunft voraus, d.h. das Arbeitsverhältnis muss unbefristet und außerhalb der Probezeit sein; es darf kein Arbeitslosengeld I bezogen werden.

 

Ausreichendes Einkommen (netto) für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

  • Es können nur pfändbare Anteile des Einkommens berücksichtigt werden. Auch Kinder unter 25 Jahren sind zu berücksichtigen, sofern sie noch zur Schule gehen, sich in der Ausbildung oder dem Studium befinden. Das gilt auch dann, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. Weiterhin werden unterhaltsberechtigte geschiedene oder getrenntlebende Partner bei der Pfändbarkeit des Einkommens berücksichtigt. Die pfändbaren Anteile des Einkommens ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Siehe nachfolgender URL:

 

Kein ausreichendes Einkommen vorhanden

Reicht Ihr Nettogehalt für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht aus, ist auch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form eines Sparbuchs mit Sperrvermerk oder einer Bankbürgschaft möglich.

 

  • Die Sicherheitsleistung muss schriftlich durch die Ausländerbehörde wieder freigegeben werden.
  • Die Freigabe erfolgt erst wieder, wenn belegt werden kann, dass der Gast/die Gäste für den/die die Sicherheitsleistung hinterlegt wurde kein gültiges Multivisum hat/haben und sich nicht mehr im Schengen-Gebiet aufhalten.
  • Sollte das Visum nicht Beantragung werden (wegen Krankheit, etc.) kann die Freigabe erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erstellung der Verpflichtungserklärung erfolgen.
  • Sollte das Visum von der Botschaft/dem Konsulat abgelehnt werden, kann die Freigabe frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist (1 Monat) und der Rückmeldung der Botschaft/des Konsulats über das abgeschlossene Verfahren ausgehändigt werden.

Was wird zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Touristenaufenthalte benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Reisepass mit gültigem Aufenthaltstitel; bei juristischen Personen ist die Verpflichtungserklärung durch einen Handlungsbevollmächtigten Vertreter (Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand etc.) abzugeben. Über die Bevollmächtigung ist ein Nachweis vorzulegen.
  • Nachweis über Einkommen aus abhängiger Beschäftigung mit der Arbeitgeberbescheinigung (s. Downloads) sowie die letzten 6 Einkommensnachweise. Einkommen aus einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit mit der Steuerberaterbescheinigung (s. Downloads). Renten, Krankengeld, Übergangsgeld sind mit den entsprechenden aktuellen Bescheiden nachzuweisen. Bei Mieteinnahmen sind die Mietverträge im Original und Kontoauszüge vorzulegen. 
  • vollständige Personalien, Heimatanschriften und Reisepassdaten des Gastes/der Gäste.
  • 29,00 € Verwaltungsgebühr pro Verpflichtungserklärung, die Gebühr ist bevorzugt per Bank-Card zu zahlen.

Hinweis

  • Die Verpflichtungserklärung kann nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden.
  • Für die Erstellung einer Verpflichtungserklärung ist die persönliche Vorsprache bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Ausländerbehörde notwendig. Es ist nicht möglich, dass Sie eine andere Person dazu bevollmächtigen.
  • Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an Ihren Gast senden. Dieser muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in seinem Heimatland für das Visum vorlegen. Zudem braucht er eine Auslandskrankenversicherung. Den Versicherungsschein muss er im Original vorlegen. Eine Auslandskrankenversicherung kann im Ausland oder von Ihnen in Deutschland abgeschlossen werden.
  • Die Verpflichtungserklärung darf nicht älter als sechs Monate sein, wenn der Gast sein Visum beantragt.
  • Das Schengen-Visa zu Besuchszwecken wird für maximal 90 Tage erteilt. Aus diesem Grund sollte Ihr Gast das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte.
  • Die Entscheidung, ob ein Visum ausgestellt wird, trifft allein die deutsche Auslandsvertretung. Bei Fragen zum Visum wenden Sie sich bitte direkt an diese.
  • Ist der Gast selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.

 

Für eine Terminvereinbarung

Bitte nehmen Sie nach Möglichkeit per E-Mail (besuchervisa@herford.de) oder telefonisch Kontakt (05221-189-313) mit uns auf. Wir sind in der Regel zu folgenden Zeiträumen telefonisch erreichbar:

Montag bis Donnerstag:                                    8:00 – 11:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich:                                     14:00 – 16:00 Uhr