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Unterhaltsvorschuss beantragen

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Kurzbeschreibung

 

Für diesen Onlinedienst benötigen Sie im Digitalportal ein persönliches Servicekonto. Sobald Sie das Antragsformular öffnen, gelangen Sie auf die Seite des Servicekontos NRW.

Haben Sie sich schon registriert, dann melden Sie sich bitte einfach wie gewohnt an. Andernfalls haben Sie im Servicekonto NRW die Möglichkeit ein solches Konto in wenigen Minuten zu erstellen.

Beschreibung

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

 

  • Geburtsurkunde des Kindes (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)
  • Ausweisdokument des antragstellenden Elternteils (Personalausweis, Pass oder Aufenthaltserlaubnis)

zusätzlich falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist:

  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)

zusätzlich bei Halbwaisen:

  • Sterbeurkunde (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)
  • aktueller Bescheid über Halbwaisenrente

zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag:

  • Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind SGB-II-Leistungen erhalten)
  • Kopie der letzten drei Gehaltsabrechnungen, sofern der alleinerziehende/antragstellende Elternteil erwerbstätig ist

zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag:

  • Schulbescheinigung oder Kopie des gültigen Schülerausweises (sofern das Kind eine Schule besucht)
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht)
  • Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Es gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

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