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Selbstbestimmungsgesetz - Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Kurzbeschreibung

 

 

Beschreibung

Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann ab dem 01.11.2024 durch eine "Erklärung mit Eigenversicherung" gegenüber dem Standesamt bewirkt werden.
Hierzu muss die betreffende Person erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll. Sie hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss sie versichern, dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.


Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Die Erklärung kann bereits ab dem 01.08. 2024 angemeldet werden.
Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde/Stammbuch

Erklärung und die Versicherung können erst drei Monate nach dieser
Anmeldung beim
Standesamt abgeben werden. Die drei Monate dienen als Bedenkzeit.

  • Personen ab 18 Lebensjahr geben ihre eigene Erklärung ab.

  • Bei Kindern über 14 Jahren, geben die Kinder die Erklärung selbst ab und die gesetzlichen Vertreter müssen zustimmen.

  • Bei Kindern unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter die Erklärung für das Kind ab.

Abgabe der Erklärung – 30,00 EUR

Bescheinigung der Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens – 9,00 EUR

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen