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Kindesunterhalt beurkunden
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwälten ermittelt werden.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt.
Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel.
Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Hinweis:
Das Jugendamt kann Ihnen durch die Einrichtung einer Beistandschaft bei:
- der Feststellung der Vaterschaft
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil
unterstützen. Bitte beachten Sie, dass eine Beistandschaft des Jugendamtes nur für ein minderjähriges Kind möglich ist. Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.
- gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - ggf. gültiges Personaldokument des Dolmetschers/Sprachmittlers
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
sofern vorhanden - Aufforderungsschreiben zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung
Von einem Rechtsanwalt, einem Jugendamt oder vom anderen Elternteil - sofern vorhanden - Nachweise über die Einigung über die Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages
sofern vorhanden - Kopie oder Abschrift bisheriger Unterhaltstitel
(Urkunde, Beschluss, Urteil) – sofern vorhanden
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt und beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Auf welche Unterstützung haben Sie und Ihre Familie Anspruch?
Mit dem Infotool finden Sie es heraus. Das Angebot vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert Sie zu den verschiedenen Familienleistungen.
Hier finden Sie alle Leistungen und Hilfen für Familien im Überblick
- Identitätsnachweis
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - volle Geschäftsfähigkeit
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund zur Beurkundung persönlich erscheinen. - Dolmetscher/Sprachmittler bei fehlenden Deutschkenntnissen
Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Bürgerinnen und Bürger nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.
Die Festschreibung des Unterhalts durch die Urkundsperson des Jugendamts ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Beistandschaften
-
- Schillerstr. 17
- 32052 Herford
-
- Fax:
05221 189-625 - E-Mail:
jugend@herford.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Akbuga
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-6141
-
Frau Hoff
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-439
-
Frau Charrois
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-6150
-
Frau Brast
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-846
-
Frau Jacobi
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05221 189-6147