Reisepass beantragen

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Dienstleistungsinformationen

Reisepass beantragen


Einige Länder außerhalb der EU verlangen bei der Einreise einen gültigen Reisepass, der zwei bis drei Monate vor Reiseantritt beantragt werden sollte. Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.

 

Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden. 

Bitte vereinbaren Sie über die "Online-Terminvergabe" einen Termin. 

Einen Reisepass können Sie ab dem 18. Lebensjahr eigenständig beantragen.

Kinderreisepass:
Nach Vollendung des 12 Lebensjahres verliert ein Kinderreisepass seine Gültigkeit. Bis zum 18 Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten einen Reisepass beantragen. Das Erscheinen der Erziehungsberechtigten und des minderjährigen Kindes ist unbedingt erforderlich.

Für die Einreise in bestimmte Länder gibt es eine Mindestgültigkeit des Passes. Weiteres können Sie hierzu der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnehmen. 

Für besonders Reiselustige: auf Wunsch können Sie auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen.

Ausstellung eines Passes - § 6 Absatz 1 Passgesetz (PaßG)

Gültigkeitsdauer - § 5 Passgesetz (PaßG)

Lichtbild - § 5 Passverordnung (PassV)

Gebühren - § 15 Passverordnung (PassV)

  • alter Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles Lichtbild entsprechend der verbindlichen Foto-Mustertafel
    Wir bieten die Möglichkeit Ihr Lichtbild auch dirket in der Bürgeberatug (im Speed Capture) zu erstellen. Sie können das Bild direkt vor dem Termin machen.
  • Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)
  • bei unter 18jährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich,
    ein gesetzlicher Vertreter muss bei Antragstellung dabei sein
  • gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft
    (nähere Auskünfte dazu erhalten sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder beim Bürgerservice)

Bei der Beantragung eines Personalausweises und/oder eines Reisepasses wird Ihnen eine Ausweis-Nr. mitgeteilt. Mit dieser Nummer und Ihrem Geburtsdatum können Sie sich online über den Status der Bearbeitung informieren; siehe Dienstleistung "Ausweisdokumente Statusabfrage".

Was ist zu tun, wenn jemand kurzfristig verreisen muss?

  • Grundsatz: Die Beantragung von ePässen hat Vorrang
  • Kann wegen kurzfristigen Antritts einer Reise voraussichtlich nicht rechtzeitig ein Reisepass ausgehändigt werden, ist eine Ausstellung im Expressverfahren (72 Stunden) möglich.
  • Wenn auch ein Expresspass nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann, kommt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Betracht.

Sollten noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem ePass, dem Kinderreisepass und der Fingerabdruckerfassung bestehen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerberatung gern zu entsprechenden Auskünften bereit. 

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses benötigen wir:

  • den alten Reisepass oder einen Personalausweis
  • ein Lichtbild entsprechend der verbindlichen Foto-Mustertafel. 

Änderungen im Passrecht zum 01.11.2007

  • Elektronisches Antragsverfahren
  • Wegfall des Eintrags von Ordens- und Künstlernamen
  • Aufwertung des Kinderreisepasses zum vollwertigen Reisepass
    (Kinderreisepass wird nur noch bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt)
  • Änderung bei den Altersgrenzen und Gültigkeit
    •  bis Vollendung 23. Lebensjahr =  6 Jahre
    •  ab Vollendung 24. Lebensjahr =  10 Jahre

Kein Kindereintrag im Pass der Eltern
Ein Kindereintrag in dem Pass der Eltern ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich.

Die vor dem 01.11.2007 vorgenommenen Kindereinträge in einem bis dahin ausgestellten ePass bleiben während der Laufzeit des Dokumentes gültig. Diese Kindereinträge können auch weiterhin durch die Anbringung eines neuen Lichtbildes aktualisiert werden.

Kindereinträge im Reisepass der Eltern berechtigen ab dem 26.06.2012 nicht mehr zum Grenzübertritt für Kinder.
Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.
Bei geplanten Auslandsreisen ist es deshalb erforderlich rechtzeitig für das Kind ein eigenes Reisedokument ausstellen zu lassen. Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus Sicherheitsgründen verankerte Prinzip „eine Person - ein Pass“, das EU-weit bis zum 26.06.2012 umzusetzen ist. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der europäischen Union bzw. für den sog. „Schengen-Raum“. Auch wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument mitzuführen!

Bei der Beantragung eines Personalausweises und eines Reisepasses wird Ihnen eine Ausweis-Nr. mitgeteilt. Mit dieser Nummer und Ihrem Geburtsdatum können Sie sich online über den Status der Bearbeitung informieren; siehe Dienstleistung "Ausweisdokumente Statusabfrage".

Reisepass jeweils

  • Gemäß § 15 Passverordnung (PassV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für 

    • einen Reisepass an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 60,00 Euro
    • einen Reisepass an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 37,50 Euro
    • einen Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich 22,00 Euro
    • einen Reisepass im Expressverfahren zusätzlich 32,00 Euro
    • einen vorläufigen Reisepass in Höhe von 26,00 Euro
    • einen Kinderreisepass in Höhe von 13,00 Euro
    • die Änderung eines Reisepasses und für die Verlängerung Kinderreisepasses in Höhe von 6,00 Euro

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